FAQ/Glossar

FAQ/Glossar-Informationen

In diesem Bereich versuche ich, häufig gestellte Fragen zu beantworten und Rechtsbegriffe zu erklären. Diese Seite ist noch im Aufbau und wird laufend erweitert. Senden Sie mir gerne Ihre Frage(n) per E-Mail an office@rawlaw.at.

Allgemein

„RAW“ steht einerseits für Raoul Warnung, anderseits auch für Rechtsanwalt („RA“) Warnung. „Law“ heißt Recht oder Gesetz. Das hat sich für mich als Firmenbezeichnung aufgedrängt. Und es reimt sich 😊!

Rechtsanwälte in Österreich sind lange und umfangreich ausgebildet. Unsere Aufgabe ist es, Ihren Fall in jeder rechtlichen Sicht zu prüfen, Sie vor Risiken zu warnen und Ihre Rechte vor Gerichten oder Behörden zu verteidigen und durchzusetzen. Die langjährige Ausbildung, Fortbildung und standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer stellt sicher, dass Ihr Anwalt diesen Anforderungen gewachsen ist.

Für einkommensschwache Personen gibt es die sogenannte Verfahrenshilfe. Diese gibt es ausschließlich für Gerichtsverfahren (egal, ob Zivil- oder Strafverfahren), weshalb sie beim zuständigen Gericht mit einem Formular beantragt werden kann. Im Antrag ist unter anderem anzugeben, ob man einen Anwalt beigegeben haben möchte. Bewilligt das Gericht den Antrag, bestellt die Rechtsanwaltskammer nach dem Zufallsprinzip einen Anwalt aus der Liste der eingetragenen Rechtsanwälte. Auf die Person des Anwalts hat man somit als Antragsteller keinen Einfluss, auch auf die jeweilige Spezialisierung wird bei der Bestellung keine Rücksicht genommen. Der Verfahrenshelfer bekommt für seine Tätigkeit in den allermeisten Fällen keine Entlohnung.

Strafrecht

Rechtsanwalt ist der weitere Begriff. Wer sich Rechtsanwalt nennen darf, das regelt die Rechtsanwaltsordnung (RAO). In einem Strafverfahren wird der beigezogene Rechtsanwalt Verteidiger genannt.

Die Strafprozessordnung (StPO) kennt Möglichkeiten, auf die Durchführung eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens zu verzichten. Die sogenannte Diversion kommt vor allem bei weniger schweren Straftaten zur Anwendung und ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich. In diesem Fall kommt das Diversionsangebot von der Staatsanwaltschaft. Ist bereits ein Gerichtsverfahren im Gange, kann auch der Richter das Verfahren noch diversionell erledigen.

Eine der Voraussetzungen für die Diversion ist, dass der Beschuldigte oder Angeklagte die Verantwortung für die Tat übernimmt. Dies ist zwar kein förmliches Geständnis, läuft in der Praxis auf dasselbe hinaus.

Die einzelnen Diversionsmaßnahmen laut Gesetz, die zur Verfügung stehen, sind:

  • Zahlung einer Geldbuße
  • Erbringung gemeinnütziger Leistungen
  • Probezeit, gegebenenfalls unter Beigabe eines Bewährungshelfers
  • Tatausgleich

Hält sich der Beschuldigte oder Angeklagte an die auferlegte Diversionsmaßnahme, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage zehn Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

Die kurze Antwort lautet: nein. Wenn allerdings ein begründeter Verdacht besteht, dass das Handy Beweismittel beinhaltet, kann es die Kriminalpolizei sicherstellen und das Gericht später die Beschlagnahme anordnen. Ist das sichergestellte Handy im Besitz der Ermittlungsbehörden, ist es für diese zumeist einfach (und zulässig), die Daten auszulesen. Ein vierstelliger PIN-Code, wie ihn die meisten Menschen verwenden, stellt für IT-Fachkräfte kein großes Hindernis dar.

Das kommt darauf an, in welcher Funktion Sie dort sind. Als Beschuldigter (vor der Polizei) oder als Angeklagter (vor Gericht) gehört es zu Ihren wesentlichen Rechten, dass Sie die Aussage verweigern dürfen. Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Dieses Recht ergibt sich in Österreich aus der Verfassung!

Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich aussagen, und zwar wahrheitsgemäß. Eine falsche Aussage – egal ob vor Gericht oder der Polizei ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Es gibt jedoch Befreiungs- und Aussageverweigerungsgründe, zum Beispiel für nahe Angehörige des Angeklagten oder wenn man sich als Zeuge selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

Diese Frage bekomme ich als Rechtsanwalt für Strafrecht besonders häufig gestellt. Die Antwort ist in den allermeisten Fällen: nein!

Die meisten strafbaren Handlungen sind sogenannte Offizialdelikte. Das heißt, dass die Behörden – Staatsanwaltschaft und Polizei – den Verdacht einer Straftat verfolgen müssen, der ihnen einmal bekannt geworden ist. Der Grund dafür ist, dass es nicht um das Interesse des Anzeigers an der Verfolgung des Beschuldigten geht, sondern um jenes der Gesellschaft, einen potentiellen Straftäter nicht ungeschoren davonkommen zu lassen.

Nein. Es gibt die Möglichkeit, vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden. Die erste Chance bekommt man, wenn man die Hälfte der Freiheitsstrafe (mindestens aber drei Monate) verbüßt hat. Eine Entlassung kommt dann in Frage, wenn es nicht nötig ist, die weitere Strafe zu vollziehen, um den Häftling von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zusätzlich darf der weitere Strafvollzug nicht nötig sein, um andere von der Begehung gleichartige Straftaten abzuhalten.

Hat der Straftäter zwei Drittel der Strafe verbüßt, entfällt die zuletzt genannte Voraussetzung.

Die Entlassung ist allerdings bedingt, das heißt, dass sie widerrufen werden kann, wenn sich der Entlassene nicht an die Weisungen hält, die ihm für die Dauer der Probezeit (meist zwischen einem und drei Jahren) auferlegt werden. Eine solche Weisung kann zum Beispiel die Verpflichtung des regelmäßigen Kontakts zu einem Bewährungshelfer sein oder die Bereitschaft zu einer Entwöhnungstherapie.

Über die bedingte Entlassung entscheidet das sogenannte Vollzugsgericht. Das ist jenes Landesgericht, das am nächsten zu der Justizanstalt gelegen ist, in der der Häftling seine Strafe absitzt.

Ja, aber in den allermeisten Fällen leider nur zu einem (geringen) Teil. Die Strafprozessordnung regelt Höchstsätze, die davon abhängen, von welchem Gericht der Freispruch erfolgt ist. So gibt es beispielsweise für einen Freispruch durch einen Schöffen- oder Geschworenensenat maximal 30.000 Euro. Leider werden diese Höchstbeträge in der Praxis sehr selten zugesprochen. In der Regel erhält man für ein nicht sonderlich aufwändiges Verfahren 20 bis 30 Prozent dieser Sätze.
Dies deckt in der Regel leider die Kosten des eigenen Verteidigers nicht zur Gänze.

Der schwerwiegende Unterschied des Maßnahmenvollzugs zum regulären Strafvollzug ist, dass er theoretisch unbefristet ist, also lebenslang dauern kann. Erst, wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten zumindest so weit abgebaut ist, dass man diese auch mit anderen Mitteln kontrollieren kann, kann er bedingt entlassen werden. Eine solches anderes Mittel kann zum Beispiel die Verpflichtung sein, in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu wohnen.
Wann das so weit ist, beurteilt ein Gericht, das aus drei Richtern besteht. Diese Überprüfungen finden zumindest einmal im Jahr statt. Grundlage für die Gerichtsentscheidung ist die Stellungnahme der Anstalt und manchmal zusätzlich ein eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

Im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2020 wurden Untergebrachte nach § 21 Abs. 1 StGB 3,6 Jahre, solche nach § 21 Abs. 2 StGB 6,4 Jahre im Maßnahmenvollzug angehalten.

Es ist in der Praxis unumgänglich, dass einem Untergebrachten zuerst Ausgänge im Rahmen der sogenannten Vollzugslockerungen gewährt worden sein müssen, damit er eine realistische Chance auf eine Entlassung hat. Wenn er sich mit diesen stufenweisen Lockerungen bewährt, ist der Weg in die Freiheit geebnet. Oftmals dauert es leider sehr lange, bevor diese Vollzugslockerungen gewährt werden.

Aus dem Maßnahmenvollzug wird man nur bedingt entlassen, das heißt, unter Setzung einer Probezeit von mindestens fünf Jahren. Zusätzlich erlegt das Gericht Weisungen auf, wie etwa die Fortführung einer Psychotherapie oder die Verpflichtung, in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu wohnen.

Unter einer Unterbrechung der Unterbringung (oft als „UdU“ abgekürzt) versteht man im Maßnahmenvollzug bestimmte Zeiträume, in denen der Vollzug unterbrochen wird und sich der Untergebrachte außerhalb der Justizanstalt aufhalten darf. Im Maßnahmenvollzug wird die UdU vor allem dazu eingesetzt, um den Untergebrachten schrittweise auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Das reicht von begleiteten über unbegleitete Ausgänge bis hin zum sogenannten „Probewohnen“ in einer sozialtherapeutischen Einrichtung.

Für UdUs von maximal 14 Tagen ist der Leiter der jeweiligen Vollzugsanstalt zuständig, über längere UdUs (bis zu maximal einem Monat) entscheidet das Gericht.