Als Strafverteidiger und Anwalt für Suchmitteldelikte vertrete ich sehr oft Mandanten, die wegen eines Drogendelikts angezeigt wurden. Gerade in diesem Bereich des Strafrechts haben viele Menschen eine falsche Vorstellung von der Rechtslage.
So hält sich zum Beispiel hartnäckig der Rechtsirrtum, dass der Besitz von Cannabis zum Eigenbedarf nicht strafbar sei. Dies ist falsch: In Österreich ist jeder Besitz von Suchtmitteln grundsätzlich strafbar, unabhängig von der Menge. Anders als in manchen Ländern gibt es keine Freimengenregelung. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft bei Besitz einer geringen Menge Suchtmittel zum Eigengebrauch gemäß § 27 SMG unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktreten.
Strafbarkeit von Suchtmitteldelikten
Der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln ist in § 27 Suchtmittelgesetz (SMG) geregelt.
Dieser lautet:
- Wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
- Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
- psilocin-, psilotin– oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Suchtgifthandel
Strengere Strafen (theoretisch bis zu lebenslanger Haft) drohen nach den §§ 28 und 28a SMG, wenn die sogenannte Grenzmenge des Suchtmittels überschritten wird und mit den Drogen gehandelt (oder dies vorbereitet) wird. Für unterschiedliche Suchtmittel gelten unterschiedliche Grenzmengen: So beträgt diese beispielsweise für Marihuana von straßenüblicher Qualität 40g und für Kokain 15g. Dabei geht es allerdings nicht um das Gewicht der gesamten verkauften Drogen“portion“ (zB Baggy mit Gras), sondern um das Gewicht der Reinsubstanz.
Daher ist eine korrekte Ermittlung des Reinsubstanzgehalts besonders wichtig – ein Umstand, auf den ein Rechtsanwalt für Suchtmittelstrafrecht hinwirken kann.
Therapie statt Strafe: Chancen für Abhängige
Wer nachweislich suchtkrank ist oder suchtbezogen handelt, kann Glück im Unglück haben: Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ ermöglicht es, Strafprozesse aufzuschieben oder sogar einzustellen – unter bestimmten Voraussetzungen:
- Es liegt keine schwere Schuld vor
- Die betroffene Person ist bereit, gesundheitliche Maßnahmen zu absolvieren
- Keine Schöffenverhandlung (also: kein schweres Delikt mit hoher Strafdrohung) wird notwendig
Wer die Therapie erfolgreich absolviert, muss die Strafe nicht antreten. Aber Achtung: Bei erneuten Verstößen oder im Fall von Pflichtverletzungen fällt dieser Bonus weg und das Strafverfahren wird vorgesetzt.
Folgende gesundheitsbezogene Maßnahmen kann das Gericht verhängen:
- Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
- Ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung durch spezialisierte Einrichtungen
- Psychotherapie
Soforthilfe im Suchtmittelstrafrecht – vertraulich & lösungsorientiert
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Nebenfolgen einer Verurteilung: Führerschein, Beruf & mehr
Eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bringt oft weitere schwerwiegendere Folgen mit sich als die eigentliche Strafe: so können beispielsweise der Führerschein und/oder der Gewerbeschein entzogen werden. Für Arbeitsverhältnisse kann der nachgewiesene Drogenkonsum einen Entlassungsgrund bedeuten und das Jugendamt kann die Obsorge für minderjährige Kinder entziehen.
Häufige Fragen & praktische Tipps
- Ist der Besitz kleiner Mengen von Suchtmitteln wirklich immer strafbar?
Ganz klar: Ja. Das österreichische Suchtmittelstrafrecht sieht keine Ausnahme für den Eigenbedarf vor. Auch ein paar Gramm reichen für ein Strafverfahren. - Gibt es Handlungsspielräume im Ermittlungsverfahren?
Ja – vor allem für Ersttäter und Jugendliche eröffnen sich durch Diversion und Therapieprogramme oft Chancen, die Folgen zu mildern. Wer gut beraten ist, kann diese Spielräume ideal nutzen. - Was bedeutet ein Eintrag ins Strafregister für meinen Job?
Das kommt darauf an: Die Höhe der Strafe und das Delikt spielen eine Rolle. Gerade bei Suchtmitteldelikten sind Einträge teils beschränkt auskunftspflichtig – aber Behörden können trotzdem informiert werden. - Welche Nebenfolgen drohen beim Führerschein?
Schon kleine Vergehen führen häufig zum Führerscheinentzug – die Verkehrsbehörde hat weitgehende Möglichkeiten, einzuschreiten. - Kann ich durch Therapie die Strafe vermeiden?
Häufig ja: Eine freiwillige und erfolgreiche Teilnahme an einer Therapie kann schlimme Folgen abmildern oder sogar verhindern.
Fazit: früh beraten lassen, um negative Konsequenzen zu vermeiden
Das Suchtmittelstrafrecht in Österreich ist streng – jeder Kontakt mit verbotenen Substanzen kann das ganze Leben auf den Kopf stellen.
Aber: wer sich frühzeitige anwaltliche Beratung sichert, kann die Auswirkungen eines Suchtmitteldelikts erheblich abfedern.
Machen Sie den wichtigsten Schritt: Lassen Sie sich rechtzeitig von einem spezialisierten Anwalt unterstützen. Wer vorbereitet ist, wahrt die eigenen Rechte und kann sich einige Spielräume eröffnen.
Professionelle Unterstützung im Suchtmittelstrafrecht Österreich
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Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei wegen eines Suchtmitteldelikts erhalten haben, rufen Sie mich bitte sofort an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Wie immer gilt: keine Aussage bei der Polizei, ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben!
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