Gesetzliche Neuerungen bei der Sicherstellung von Handys
Haben Sie sich vielleicht auch schon einmal gefragt, wann die Polizei jemandem das Handy wegnehmen – nach dem Gesetzeswortlaut „sicherstellen“ – und durchsuchen darf? Diese Frage ist alles andere als unerheblich; immerhin tragen wir auf diesen kleinen Taschencomputern ja mittlerweile unser halbes Leben mit uns herum. Viele dieser Daten sind hochsensibel – zum Beispiel Gesundheits- oder Standortdaten.
Bis zum letzten Jahr galten für die Sicherstellung von Handys (und auch anderen IT-Geräten wie PCs und Tablets) dieselben gesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO), die auch die Sicherstellung von sonstigen körperlichen Gegenständen regeln, wie zum Beispiel eines Messers, das als Tatwaffe verwendet wurde. Dass dies nicht mehr zeitgemäß ist, hat 2024 auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkannt und diese Bestimmungen aufgehoben. Der Gesetzgeber musste reagieren und hat diese Regelungen zum Teil neugestaltet. Diese sind seit 1. Januar 2025 in Kraft.
Was ist neu?
- Klare Trennung zwischen Sicherstellung und Auswertung
Die Polizei darf ein sichergestelltes IT-Gerät im Regelfall nicht mehr automatisch umfassend auslesen. Jede von der Polizei beim Gericht beantragte Auswertung bedarf einer detaillierten Begründung. Außerdem muss die Polizei die beantragten Daten nach Kategorie (zB Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos, Standortdaten), Inhalt (Ermittlungsgegenstand) und relevantem Zeitraum genau benennen. Nur in Ausnahmefällen darf sie – wie früher – die Daten vor Ort selbst auswerten, zum Beispiel dann, wenn der Täter auf frischer Tat betreten wird.
- Gerichtliche Bewilligung
So wie viele andere Ermittlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Telefonüberwachung oder eine Hausdurchsuchung muss seit dem 1. Januar 2025 für das Auslesen von Daten und Datenträgern eine vorangehende gerichtliche Bewilligung vorliegen. Auch in dieser müssen die freigegebenen Daten und der Zeitraum (zB WhatsApp-Nachrichten von 1. März 2025 bis 1. Mai 2025) genau angegeben werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Polizei mehr Daten ausliest als zur Aufklärung der Straftat unbedingt erforderlich ist.
- Verbesserter Rechtschutz
Neben der Einholung einer gerichtlichen Bewilligung muss zwingend ein Rechtsschutzbeauftragter beigezogen werden. Dieser hat ein umfangreiches Informations-, Prüfungs- und Kontrollrecht der Anordnung, Bewilligung und Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
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Zusammenfassung und Ausblick
Die wesentlichste Änderung ist sicher jene, dass die Polizei ein Handy seit dem 1. Januar 2025 nur mit einem richterlichen Beschluss durchsuchen darf und dies auch nur in Bezug auf konkret bezeichnete Daten. Ob die Rechtsschutzbestimmungen, wie etwa die vorangehende gerichtliche Bewilligung, auch in der Praxis halten, was sie versprechen, wird sich erst zeigen. Es bleibt außerdem spannend, ob die neuen Vorschriften den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen dauerhaft gerecht werden.
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