„Dickpic-Verbot“ in Österreich ab 1. September 2025: Was ab jetzt strafbar ist
Digitale sexuelle Belästigung ist längst kein Randthema mehr, sondern beschäftigt Betroffene, Fachleute und weite Teile der Gesellschaft. Unser Alltag spielt sich immer öfter online ab – von netten Chats bis hin zum beruflichen Austausch. Leider wächst mit diesen Möglichkeiten auch die Zahl der Grenzverletzungen im Netz. Ungefragt Genitalbilder zu bekommen ist für viele – vor allem Frauen, Mädchen und Jugendliche – keine Seltenheit.
Bislang konnte sich die Adressatin solcher Bilder nur mit einer Unterlassungsklage gegen den Übermittler wehren, was aufwendig und mit einem Prozesskostenrisiko verbunden ist. Mit dem sogenannten „Dickpic-Verbot“, das seit dem 1. September 2025 in § 218 Absatz 1b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist und natürlich genauso für Bilder von weiblichen Genitalien gilt, hat der Gesetzgeber diesen Belästigungen Rechnung getragen und eine bislang bestehende Rechtslücke im Bereich digitaler sexueller Belästigung geschlossen. Die Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung und die Intimsphäre der Adressaten vor dem unerwünschten Erhalt genitalbezogener Bildaufnahmen – und zwar auch dann, wenn diese künstlich erzeugt wurden (zb sogenannte „deepfakes“).
Wann ist das Versenden von Genitalbildern strafbar?
Der neue Straftatbestand von § 218 Abs 1b StGB ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Belästigung einer anderen Person, durch die absichtliche Übermittlung eines Bildes, das wesentlich menschliche Genitalien zeigt, im Wege der Telekommunikation (also zB per Messengerdienst, wie WhatsApp oder über Social Media) ohne vorherige Zustimmung der empfangenden Person.
Das Bild erfüllt dann den Begriff der „Wesentlichkeit“, wenn es so gestaltet ist, dass der Schwerpunkt erkennbar auf den Genitalien liegt. Damit soll etwa verhindert werden, dass sich der Täter auf vermeintlich künstlerische Darstellungen beruft.
Bereits eine einmalige, unaufgeforderte Zusendung reicht aus! Es kommt nicht auf eine sexuelle Motivation oder Erregungsabsicht an – entscheidend ist allein die objektive Verletzung der Würde und Intimsphäre des Opfers.
Daraus folgt, dass natürlich nicht strafbar ist, wer solche Bilder freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen teilt.
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Strafdrohung und -verfolgung
Der Verstoß gegen § 218 Abs 1b StGB ist mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Da diese Strafbestimmung ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt ist, wird es von den Ermittlungsbehörden nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Die betroffene Person muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangen. Ohne diesen Antrag muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Verhältnis zu anderen Straftatbeständen
- 218 Abs 1b StGB gilt nur dann, wenn keine mit strengerer Strafe bedrohte Vorschrift anwendbar ist. Dies können zum Beispiel folgende Delikte sein:
- 207a StGB – „Kinderpornografie“ (bei minderjährigen Betroffenen),
- 205a ff StGB – Sexualdelikte bei physischem Kontakt,
- 120a StGB – bei heimlichen Aufnahmen, wie zB dem Filmen unter den Rock eines Opfers (sogenanntes „Upskirting“).
- 107a StGB – Fortgesetzte Belästigung („Stalking“), wenn das Zusenden der Bilder über einen längeren Zeitraum andauert
Anzeige und Beweissicherung – das sollten Betroffene wissen
Betroffene können Anzeige bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Wichtig ist eine möglichst umfangreiche Beweissicherung: Screenshots, Chatverläufe und Metadaten (Zeitstempel, Absender) sollten dokumentiert und gesichert werden.
Fazit: Ein wichtiger Schritt gegen digitale sexuelle Belästigung
Mit dem Dickpic-Verbot nach § 218 Abs 1b StGB wird ein klares Zeichen gegen digitale Grenzüberschreitungen gesetzt. Der Gesetzgeber schafft erstmals eine eindeutige und eigenständige Strafbestimmung, die unerbetene Genitalbilder – egal ob real, bearbeitet oder KI-generiert – unter Strafe stellt. Damit wird ein längst überfälliger Schutzraum für die digitale Intimsphäre und eine rechtliche Handhabe für Betroffene geschaffen.
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